Zahlungsbedingungen und Versand

Preis und Zahlungsbedingungen

1.1. Alle Preise beziehen sich auf den Zeitpunkt der Ausstellung der schriftlichen Bestätigung der Bestellung des Lieferanten oder, falls eine solche schriftliche Bestätigung der Bestellung nicht vorliegt, auf den Zeitpunkt der Benachrichtigung gemäß Punkt 2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Die angegebenen Preise ohne besondere Angabe des Währungscodes sind in HRK angegeben. Sofern in der schriftlichen Bestätigung der Bestellung des Lieferanten nichts anderes angegeben ist, gelten alle Preise als Bestimmung des Preises bei der DAP-Kundenparität, daher enthalten sie keine Mehrwertsteuer und Zölle sowie Einfuhr- oder Ausfuhrzölle.

1.2. Wenn der Preis jedoch aufgrund der vereinbarten Lieferparität Frachtkosten, Steuern, Abgaben und Gebühren enthält, ändert er sich entsprechend, wenn sich diese Preiskomponenten zum Zeitpunkt der Lieferung ändern. Eine Änderung dieser Preiskomponenten erfolgt, wenn zwischen dem Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Mitteilung gemäß Ziffer 2.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lieferung, diese Kosten, auf denen diese Preiskomponenten basieren, ändern sich um mehr als 10% oder wenn sich der Marktpreis der gelieferten Waren (z. B. gemäß dem relevanten Großhandelspreisindex am Hauptsitz des Lieferanten) um mehr als 10% ändert.

Der Preis ändert sich auch im Falle einer Änderung des Wechselkurses, wenn der Vertrag Preise in EUR vereinbart hat, eine Verschlechterung oder Behinderung der Lade- und Transportbedingungen oder eines falschen Transports und im Falle einer Änderung der Transportroute aufgrund von Umständen, für die der Lieferant nicht verantwortlich ist.

1.3. Der Preis ist gemäß der Vereinbarung im Vertrag, der Auftragsbestätigung oder auf eine andere vereinbarte Weise zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit erfolgt unabhängig davon, ob der Käufer die Möglichkeit hatte, die Lieferung zu kontrollieren oder die Rechte aufgrund von Mängeln und Schäden an der gelieferten Ware auszuüben.

Bei Lieferung in Teilen hat der Lieferant das Recht, Teilrechnungen auszustellen.

Der Lieferant hat das Recht, Vorauszahlung oder Zahlungssicherheit zu verlangen, wenn er die Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bezweifelt.

1.4. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gezahlt. Etwaige Nachlässe aufgrund bereits beglichener Teilrechnungen entfallen bei Verspätung mit weiteren Teilrechnungen oder mit der Gesamtrechnung.

Zusätzlich zu den Zinsen kann der Lieferant eine Entschädigung für andere Schäden und Kosten verlangen, die durch Verspätung entstanden sind, insbesondere für die Kosten angemessener außergerichtlicher und gerichtlicher Maßnahmen zum Zwecke des Einzugs von Forderungen und der Vollstreckung.

Darüber hinaus hat der Lieferant bei Zahlungsverzug das Recht, zusätzlich zu den Verzugszinsen die Kündigung des Vertrages ganz oder teilweise zu beantragen.

1.5. Der Käufer hat ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Lieferanten kein Recht, seine Zahlungsverpflichtung durch Begleichung anderer Ansprüche zu erfüllen oder die Zahlung aus irgendeinem Grund zurückzuhalten, insbesondere nicht, wenn er behauptet, dass Mängel und Schäden vorliegen.


2. Lieferung

2.1. Vom Lieferanten angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern in der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ebenso handelt es sich bei Lieferfristen nur um Richtwerte.

2.2. Die Lieferzeit beginnt nicht vor dem Datum der Ausstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, der später erforderlich ist, um die Einzelheiten zu klären oder die offiziellen Genehmigungen einzuholen, die der Käufer einholen oder erneuern muss.

Die Fristen beginnen sicherlich nicht vor der Bescheinigung des Werks, in dem die Waren hergestellt werden, oder vor der vereinbarten Zahlungsversicherung des Kunden (insbesondere in Form von Akkreditiven / Bankgarantien). Die Liefertermine werden aufgrund dieser Umstände in gleicher Weise verschoben.

2.3. Lieferfristen, die gemäß Punkt 2.1 abgelaufen sind. aufgrund der folgenden Umstände gekündigt werden und erst nach Beendigung des Kündigungsgrundes weiterlaufen: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Käufers oder sonstige Vertragsverletzung des Käufers aus diesem oder einem anderen Vertrag, Verschiebung, Kündigung oder Verzögerung des Werks, das mit dem Lieferanten gelieferte Waren produziert; technische Ausfälle von Produktions- und Transporteinrichtungen und alle Fälle höherer Gewalt. Neben dieser Fristunterbrechung ist die entsprechende Inbetriebnahmefrist für den Beginn oder die Fortsetzung der Lieferung zu berücksichtigen. Ebenso ändern sich die Liefertermine aufgrund der Unterbrechung und Wiederaufnahme der Lieferung.

2.4. Ist einer der in Punkt 4.2 genannten Gründe für eine Unterbrechung von Dauer? Für mehr als drei Monate haben der Lieferant und der Käufer das Recht, den Vertrag durch eine einseitige schriftliche Erklärung zu kündigen. Der Käufer hat dieses Recht jedoch nicht mehr, wenn der Lieferant bereits mit der Lieferung begonnen hat oder wenn der Lieferant nicht mehr die Möglichkeit hat, den Vertrag mit dem Werk, das die gelieferte Ware produziert, zu kündigen.

2.5. Der Lieferant darf Teile liefern, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, die Lieferung vor dem vereinbarten Zeitpunkt zu leisten.

Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine andere Kündigung des Vertrages aus irgendeinem Grund führt nicht zum Rücktritt vom Vertrag über bereits erbrachte Teillieferungen. es sei denn, der Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder die Beendigung des Vertrages ist enthalten

Zuletzt angesehen